Betriebsratswahl 2018 in der Zentrale

Anfechtung der Betriebsratswahl 2018 in der Zentrale!

Werner Funk und Marina Kurz | 19.04.2018

In der vergangenen Betriebsratssitzung hat das BR-Gremium erfahren, dass die Betriebsratswahl in der Zentrale von fünf Kollegen angefochten wurde.
Der erste Gütetermin ist bereits am Montag, 23. April 2018 um 16:20 am Arbeitsgericht in Stuttgart. Laut Schriftsatz wurden als Anfechtungsgrund sieben Punkte aufgeführt, wonach die Wahl aus folgenden Gründen zu wiederholen sei:

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Das Gericht muss nun über die Wahl entscheiden - gültig oder ungültig!
  1. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden.
  2. Der Wahlvorstand habe die leitenden Angestellten fehlerhaft zugeordnet
  3. Die Bestimmung der Wahlberechtigten sei fehlerhaft
  4. Die Briefwahlunterlagen seien entweder zu spät, zu unterschiedlichen Zeiten oder gar nicht versandt worden
  5. Die Wahllokale seien in einer Weise bestimmt worden, welche die Stimmabgabe unzulässig erschwert habe
  6. Die Stimmauszählung sei nicht unmittelbar nach Wahlende eingeleitet worden.
  7. Die Unternehmensleitung habe die Wahlen in unzulässiger Art und Weise beeinflusst.

Aus unserer Sicht ist die Verkennung des Betriebsbegriffs am spannendsten! Folgt man der Begründung, so betreibt die Daimler AG in der Zentrale in Wirklichkeit keinen einheitlichen Betrieb, sondern vier eigenständige Betriebe:

  • Zentrale Funktionen mit rund  5.500 Mitarbeiter
  • MBCars mit rund   2.900 Mitarbeiter
  • Truck mit rund   3.900 Mitarbeiter
  • VAN mit rund   3.500 Mitarbeiter

Während der Bereich „Zentrale Funktionen“ in personeller und sozialer Hinsicht von Herrn Dr. Ulrich Krause geleitet wird, haben die anderen Bereiche eigenständige Personalleiter, die in eigener Regie über alle Personalthemen ihres Geschäftsbereichs entscheiden. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht wären diese Geschäftsbereiche  als autarke Betriebe zu sehen und nicht als Ganzes. Damit verstoße man gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und beeinflusse zudem maßgeblich das Wahlergebnis. Bereits 1995 erklärte das Landesarbeitsgericht aus ähnlichen Grunde die Betriebsratswahlen 1994 für unwirksam.

Inwieweit die Argumente letztendlich für eine Wahlwiederholung ausreichen, wird das Gericht entscheiden müssen. Mittlerweile berichtet auch die Stuttgarter Zeitung sehr ausführlich über das Thema.  Es bleibt spannend! Wir halten Sie auf dem Laufenden!