Über Betriebsratsarbeit

Betriebsrat – ein Ehrenamt

Marina Kurz | 31.01.2018

Die BR-Mitglieder führen ihr Amt als privatrechtliches Ehrenamt aus. Sie sind - soweit erforderlich - von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Die wirtschaftliche Absicherung durch den besonderen Kündigungsschutz sichert die äußere Unabhängigkeit. Der Grundsatz der unentgeltlichen Ausübung des BR-Amtes dient der inneren Unabhängigkeit. Deshalb dürfen BR-Mitglieder im Interesse der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit keine Vorteile, aber auch keine Nachteile erfahren.

Das Betriebsratsmandat ist einem besonderem Schutz verbunden. Für die Zeit seines Ehrenamtes genießt das BR-Mitglied

  • einen besonderen Kündigungsschutz
  • Versetzungsschutz
  • Entgeltsicherung
  • Beschäftigungssicherung

Den besonderen Kündigungsschutz haben bereits Wahlbewerber. Der Schutz auch eine Nachwirkung von 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit.

Die Betriebsratsmitglieder sind weiterhin Arbeitnehmer im Betrieb. Doch das Gesetz räumt der Erfüllung von BR-Aufgaben Vorrang ein. Zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben kann sich das BR-Mitglied jederzeit von seinem Arbeitsplatz abmelden. Eine Zustimmung oder Erlaubnis des Vorgesetzten ist nicht erforderlich.

Zur wirtschaftlichen und beruflichen Absicherung darf während der Amtszeit und ein Jahr der Beendigung der Amtszeit das Entgelt nicht geringer sein.

Zum Schutz des Amtes gelten folgende Verbote:

  • Behinderungsverbot: damit ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der BR-Tätigkeit gemeint.
  • Begünstigungsverbot
  • Benachteiligungsverbot: jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern