Dieses Jahr wählen alle schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen ihre Vertrauensperson in der Schwerbehinderten-Vertretung (SBV). Es gibt für viele Beschäftigte gewichtige Gründe, den Arbeitgeber nicht über deren Behinderung zu informieren. Es geht ihnen wahrscheinlich gut und sie empfinden vielleicht keinerlei Beeinträchtigung bei der Arbeit. Sie fürchten vielleicht Nachteile in ihrer Karriere. Sie denken vielleicht wozu soll ich schon eine SBV brauchen. Dabei hat die SBV eine gewichtige Funktion im Unternehmen. Ohne die SBV geht nichts, mit ihr aber sehr viel!

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist kein Gremium, sondern eine einzelne Vertrauensperson mit einem oder mehreren Stellvertretern. Sie hat die Aufgabe, die Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb zu fördern und voranzutreiben sowie deren Rechte und Interessen durchzusetzen. Als Rechtsgrundlage dient

das Sozialgesetzbuch IX sowie die in 2018 verabschiedete Inklusionsvereinbarung des Gesamtbetriebsrats der Mercedes-Benz Group AG, Bei allen Personalmaßnahmen hat die SBV ein Mitspracherecht und leistet mit ihrem Rederecht Überzeugungsarbeit. Die SBV hat also gewichtige Aufgaben und ist mit umfangreichen Rechten ausgestattet, über die wir Sie nachfolgend kurz informieren wollen:

Die SBV berät schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Beschäftigte in allen Belangen der täglichen Arbeit. So haben beispielsweise Schwerbehinderte Anspruch auf mehr Urlaubs-tage oder einen früheren Rentenzugang. Sie unterstützt nicht nur schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Anträgen, die im Arbeits-eben helfen, z.B. einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung etc. sondern auch langzeiterkrankte Mitarbeiter.

Doch die Beratung beschränkt sich nicht nur auf die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern erstreckt sich auch auf das Betriebsratsgremium und die Geschäftsleitung. In diesem Zusammenhang hat die SBV ein Teilnahmerecht und ist somit zu jeder Sitzung des Betriebsrats einzuladen! Dazu zählen nicht nur Betriebsrats-sitzungen, sondern alle Ausschuss-Sitzungen, auch zusammen mit der Geschäftsleitung. Damit ist sie jederzeit vollumfänglich informiert.

Die SBV kontrolliert sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat, ob diese den eigenen Förderungspflichten für Schwerbehinderte nachkommen. Weiterhin überwacht sie die Einhaltung aller damit verbundenen Gesetze durch den Arbeitgeber, insbesondere die Umsetzung der Beschäftigungsquote von 5 % schwerbehinderter und gleichgestellten Menschen auf allen Arbeitsplätzen. Da diese nahezu nirgends eingehalten wird, zahlen viele Unternehmen alljährlich eine Ausgleichsabgabe, wobei diese nicht von der Beschäftigtenquote entbindet.

Beschlüsse des Betriebsrats oder Entscheidungen der Geschäftsleitung, die aus Sicht der SBV die Interessen der Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten erheblich beein-trächtigen, muss die SBV nicht dulden. Vielmehr kann sie einen sogenannten Aus-setzungsantrag stellen. Damit liegt die Entscheidung zunächst für 7 Kalendertage auf Eis. Innerhalb dieser Frist wird zwischen den Beteiligten nochmals eingehend diskutiert und

unter Umständen auch mal gestritten. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann die SBV sogar eigenständig diesen Beschluss gerichtlich überprüfen lassen.

 

Sie sehen, die Schwerbehindertenvertretung hat viele Möglichkeiten, sich für all jene einzusetzen, die mit einem Handicap leben müssen. Die Rechtslage schützt diese Beschäftigtengruppe vor Willkür und bietet viele Chancen sich im Berufsleben erfolgreich einbringen zu können.

 

Wichtig für Sie ist: Ohne die SBV geht nichts im Unternehmen, mit ihr zusammen kann jedoch sehr viel erreicht werden!

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