Mobiles Arbeiten
Neue Gesamtbetriebsvereinbarung
schafft Klarheit
Marina Kurz, 01.12.2016
In unserer Ausgabe NP LIVE!Aktuell 05/2016 informierten wir Sie in unserem Schwerpunktthema „Mobiles Arbeiten“ ausführlich über den damaligen Verhandlungsstand. Mittlerweile wurden verbindliche Eckpunkte festgelegt und eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) erfolgreich verabschiedet. Sie gilt für die nächsten zwei Jahre als Pilot. Viele unserer Forderungen wurden im Zuge dessen erfolgreich umgesetzt. Die Kommunikationsoffensive des Unternehmens an die Beschäftigten beantwortete jedoch nicht alle Fragen ausreichend und Rückfragen an uns zeigen, dass noch Unsicherheiten im Umgang mit mobilem Arbeiten bestehen.
Die Botschaft ist eindeutig: Mit der neuen GBV wird Mobiles Arbeiten seitens des Unternehmens aktiv unterstützt und gefördert. Somit stellt sich nicht mehr die Frage, ob mobil gearbeitet werden darf, sondern ausschließlich nach dem Wie!
Die neue GBV bietet einen ordentlichen Rahmen, in dem jeder Beschäftigte individuell seine Arbeit flexibel und eigenverantwortlich gestalten kann. Dennoch bleibt sie für die Beschäftigten freiwillig, d.h. sie kann nicht durch die Führungskraft verordnet werden. Für jene Führungskräfte, die sich damit bislang nur sehr schwer anfreunden können, wird es eine Herausforderung. Sie müssen ihre Führungsqualitäten nun neu unter Beweis stellen. Die GBV zeigt, dass es dem Unternehmen ernst ist, mit dem Wandel zur Vertrauenskultur. Wir wünschen uns in naher Zukunft eine erfolgreiche Umsetzung in den Bereichen. Gerne stehen wir Betriebsräte Ihnen dabei beratend zur Seite.
Nachfolgend wollen wir Ihnen daher Antworten, auf die wichtigsten Fragen zum Mobilen Arbeiten geben:
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Allgemeine Fragen
Wer kann und darf mobil arbeiten?
Alle Beschäftigten der Daimler AG haben grundsätzlich das Recht mobil zu arbeiten, vorausgesetzt die Arbeitsaufgabe lässt es zu. Praktikanten, Abschlussarbeitschreibende, Diplomanden und Werkstudenten (PADW) haben bei Vereinbarkeit mit ihrer Aufgabe ebenso das Recht mobil zu arbeiten, wobei es für diese Personengruppe zukünftig noch eine gesonderte Regelung geben wird. Die Leitenden Führungskräfte (alle Beschäftigten der Ebene 3 und höher) fallen zwar nicht in den Geltungsbereich der GBV, doch für sie ist Mobiles Arbeiten ebenso grundsätzlich möglich.
Mit welchen Arbeitsaufgaben ist Mobiles Arbeiten vereinbar?
Sämtliche Tätigkeiten, die ortsunabhängig durchgeführt werden können, sind mit mobilem Arbeiten grundsätzlich vereinbar. Dazu zählen:
- konzeptionelle Tätigkeiten
- Erstellen von Gutachten, Präsentationen, Dokumenten
- Recherchen
- Administrative Aufgaben wie z.B. das Erstellen von BANFen oder die Organisation von Veranstaltungen
- Durchführen von Auswertungen aus unterschiedlichen Datenquellen
Für Mobiles Arbeiten ungeeignet sind hingegen Tätigkeiten, deren Ausführung zwingend auf dem Betriebsgelände erfolgen muss, wie beispielsweise:
- Arbeiten an Produktionsanlagen bzw. Prüfständen und Messanlagen
- Tätigkeiten direkt an Fahrzeugen
- Verhandlungen und Gespräche, für die ein persönlicher Kontakt dringend notwendig ist
- Tätigkeiten im direkten Kundenkontakt
Wo kann man mobil arbeiten?
Überall außerhalb der Betriebsstätten der Daimler AG. Mobiles Arbeiten aus dem Ausland ist jedoch nur dann möglich, wenn die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Beschäftigten unberührt bleibt. Im Zweifelsfall hilft der zuständige HR-Bereich weiter.
Nicht unter mobiles Arbeiten, sondern um auswärtige Arbeitszeit, fallen Tätigkeiten
- während einer Dienstreise,
- bei Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst,
- bei Erprobungs-/ Messefahrten, Messen und Veranstaltungen.
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Formalitäten
Was muss man tun, wenn man mobil arbeiten möchte?
Da jeder Mitarbeiter grundsätzlich das Recht hat, mobil zu arbeiten, reicht es künftig aus, sich mit dem Vorgesetzten im Vorfeld über den Zeitrahmen, Arbeitsumfang sowie die Erreichbarkeit abzustimmen. Wir empfehlen sich teamintern gemeinsam über die Spielregeln zu einigen, wobei man sich auf flexible und pragmatische Regeln einigen sollte.
Wenn man regelmäßig, an festgelegten Tagen in der Woche, mobil arbeiten möchte, stimmt man sich mit dem direkten Vorgesetzten und seiner Führungskraft ab. Sollte die Vereinbarung über einen Zeitraum von länger als 6 Monate hinausgehen, kann diese dokumentiert werden. Das entsprechende Formular finden Sie im Intranet unter Daimler & Ich ⇨ Zeit & Geld ⇨ Mobiles Arbeiten.
Kann Mobiles Arbeiten beendet werden?
Mobiles Arbeiten kann jederzeit beendet werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe nachweislich vorliegen:
-
Personenbedingte Gründe
Das kann sein, wenn ein Beschäftigter den Anforderungen des Mobilen Arbeitens nicht gewachsen ist, sich überfordert fühlt, oder wenn es sich zeigt, dass man mit der Eigensteuerung und Aufgabenwahrnehmung nicht zurechtkommt. -
Verhaltensbedingte Gründe
Darunter versteht man unter anderem das Nichteinhalten von getroffenen Vereinbarungen (vereinbarte Zeiten der Erreichbarkeit, Nichteinhalten von Terminen und Fristen, schlechtere Arbeitsqualität, usw.). -
Betriebsorganisatorische Gründe
Diese liegen vor, wenn sich der Aufgabenumfang so maßgeblich verändert, dass eine Präsenz im Betrieb erforderlich wird und diese nicht mehr mobil wahrgenommen werden kann.
Sollten einer oder mehrere dieser Gründe vorliegen, führen Vorgesetzter und Führungskraft ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter, wobei die Gründe nachvollziehbar dargelegt werden müssen. In diesem Gespräch sollte stets eine gemeinsame einvernehmliche Lösung stets im Fokus sein.
Der betroffene Mitarbeiter kann selbst jederzeit ohne Angabe von Gründen das Mobile Arbeiten mit sofortiger Wirkung beenden. Im Falle einer vorliegenden schriftlichen Vereinbarung ist bei Beendigung des Mobilen Arbeitens eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
Was passiert, wenn es zu keiner Einigung zum Mobilen Arbeiten kommt?
Hierzu gibt es ein zweistufiges Klärungsverfahren:
- Im ersten Schritt können Führungskraft und Beschäftigte den Betriebsrat, und/oder Personalbereich und ggf. den Schwerbehindertenvertretung beratend hinzuziehen.
- Konnte keine Einigung erzielt werden, kommt es auf Verlangen einer Seite zu einem weiteren gemeinsamen Gespräch mit der nächsthöheren Führungskraft, indem mit dem betroffenen Mitarbeiter, Führungskraft, Betriebsrat und/oder Personalbereich sowie der Schwerbehindertenvertretung eine einvernehmliche Lösung getroffen wird. Dabei kann jeder der Beteiligten einen Vorschlag zur Einigung unterbreiten. Das Ziel des Gesprächs ist eine gemeinsame Einigung unter Berücksichtigung der Interessen aller.
Findet keine Einigung statt, wird das Gespräch dokumentiert und mobiles Arbeiten kann dann bis auf weiteres nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. Sobald sich jedoch die Rahmenbedingungen im Bereich ändern, z.B. Änderung der Arbeitsaufgabe, organisatorische Veränderungen etc., kann der betroffene Mitarbeiter sich erneut mit seinem Wunsch an die Führungskraft wenden.
Gibt es Vorgaben bezüglich der Zeiten, in denen mobil gearbeitet werden darf?
Es gibt keine Vorgaben bezüglich dem Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Vorgaben durch das Arbeitszeitgesetz sind durch den Mitarbeiter eigenverantwortlich einzuhalten.
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Praxis
Unter welchen Bedingungen kann die Führungskraft die Anwesenheit
am Arbeitsplatz verlangen?
Es gibt Fälle, in denen die Führungskraft die Anwesenheit des Mitarbeiters anordnen kann. Diese sind:
- Kurzfristige, nicht verschiebbare Kundentermine
- Bereichsbesprechungen, Workshops am betrieblichen Arbeitsplatz
- Vertretung eines Kollegen, deren Aufgaben mit einer Präsenz am Arbeitsplatz verbunden ist
Wie werden beim mobilen Arbeiten die Arbeitszeiten erfasst?
Die Erfassung der mobilen Arbeitszeiten erfolgt blockweise pro Tag, nach Abzug der Pausen bzw. privaten Unterbrechungen. Damit können auch Arbeitszeiten außerhalb des örtlichen Gleitzeitrahmens erfasst werden – stundenweise auch samstags auf freiwilliger Basis.
Wird sowohl im Betrieb als auch außerhalb des Betriebs gearbeitet, erfolgt die Zeiterfassung im Betrieb über die Stempeluhren und die mobile Arbeitszeit blockweise manuell im ZEM@web Self Service. Dabei sind die Arbeitszeitregelungen vom Mitarbeiter eigenverantwortlich einzuhalten.
Bei angeordneter und genehmigter Mehrarbeitszeit müssen die Zeiten weiterhin tageszeitgenau erfasst werden, damit etwaige Zuschläge berechnet werden können.
Die direkte Führungskraft hat die Möglichkeit, die erfassten Arbeitszeiten innerhalb von zwei Wochen zu prüfen. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, werden die Zeiten vom System automatisch freigegeben.
Wie ist die Erreichbarkeit geregelt?
Mitarbeiter und Führungskraft können auf freiwilliger Basis Erreichbarkeitszeiten gemeinsam vereinbaren. Außerhalb dieser vereinbarten mobilen Arbeitszeiten besteht keine Verpflichtung für den Beschäftigten erreichbar zu sein.
Urlaub und Betriebsruhe dienen grundsätzlich der Erholung. Daher ist in diesen Zeiträumen mobiles Arbeiten nicht möglich. Gleiches gilt auch an Gleit- und Freischichttagen.
Ferner haben die Erfassung von mobilen Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitstagen, z.B. an Samstagen oder bei Teilzeitkräften an sogenannten „Nichtarbeitstagen“ keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch.
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Arbeitsmittel
Benötigt man zum mobilen Arbeiten einen Laptop und/oder ein Smartphone?
Nein, denn mobiles Arbeiten ist auch ohne Laptop und Smartphone möglich. Beispielsweise das Lesen eines Projektberichts kann offline erfolgen. Ein Anspruch auf eine bestimmte IT-Ausstattung besteht nicht, letztendlich entscheidet der Fachbereich über die Hardware. Die Kosten für die Einrichtung eines Internetzugangs zu Hause oder für Mobiliar im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten werden vom Unternehmen nicht übernommen
Kann ich Unterlagen mit nach Hause nehmen?
Mitarbeiter und Vorgesetzte stimmen sich hinsichtlich der Auswahl der Hilfs- und Arbeitsmittel, wie z.B. notwendige Unterlagen ab. Dabei gelten die betrieblichen Regelungen zur Mitnahme von Arbeitsmitteln (Materialpassierschein).
Darf die private IT-Ausstattung zu Mobilem Arbeiten genutzt werden?
Die Nutzung privater PCs, Drucker oder Datenträger ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind jene privaten Endgeräte, die den Service User owned Devices (UoD) nutzen.
Wo gibt es Informationen zur technischen Umsetzung des Mobilen Arbeitens?
Es gibt bereits heute eine Vielzahl von technischen Möglichkeiten – wie Onlinebesprechungen mit Lync bzw. Skype for Business –, um sich über das Internet auszutauschen. Informationen hierzu erhalten Sie über Ihren zuständigen IT-Bereich sowie im Intranet unter dem Portal-Code „@mobilesarbeiten“.
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Datenschutz
Was ist hinsichtlich Informationssicherheit und Datenschutz zu beachten?
Beim Mobilen Arbeiten tragen die Beschäftigten die Verantwortung für eine sichere Datenverarbeitung. Unberechtigte Personen (einschließlich Familienangehörige) dürfen keinen keinen Zugriff auf unternehmensinterne Daten haben.
Folgende Maßnahmen sollten dabei unbedingt beachtet werden:
- Nutzung verschlüsselter Laptops und Datenträger
- Mitnahme von Papierunterlagen, die unbedingt für die Arbeit erforderlich sind. (Datensparsamkeit)
- Sperren des Rechners, sobald man den mobilen Arbeitsplatz – wenn auch nur kurz – verlässt
- Nutzung einer Schutzfolie, um eine ungewollte Einsichtnahme auf den Bildschirm zu verhindern
- Dokumente dürfen nicht über den Hausmüll, sondern müssen über die dafür vorgesehenen Datencontainer entsorgt werden
- Ein Verlust von Laptop oder anderen Datenträgern sind sofort beim zuständigen Information Security Officer (ISO) zu melden
- Gespräche, persönlich oder per Telefon, sind so zu führen, dass unberechtigte Dritte nicht mithören können
Etwaige Fragen zum Datenschutz und/oder der Informationssicherheit beantworten die Führungskräfte, die zuständigen Information Security Officer und die Datenschutzkoordinatoren. Es gelten die Regelungen der Konzernrichtlinien zum Datenschutz (A 17) und zur Informationssicherheit (A 21) einschließlich aller mitgeltender Regelungen.
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Sonstiges
Hat Mobiles Arbeiten Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz?
Die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingeordnet wird, der über den Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft versichert ist, ist stets einzelfallbezogen zu klären und kann nicht allgemein beantwortet werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch bei der Einordnung eines Arbeitsunfalls nicht zwischen Tätigkeiten, die im Betrieb oder im Rahmen des Mobilen Arbeitens erbracht werden. Ist der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Unfalls einer betrieblich veranlassten Tätigkeit nachgegangen, so ist dieser – unabhängig vom Ort der Dienstverrichtung – als Arbeitsunfall einzuordnen. Das heißt, verunglückt der Beschäftigte während seiner dienstlichen Tätigkeit, beispielsweise durch Sturz während eines geschäftlichen Telefonats, handelt es sich um einen versicherten Arbeitsunfall.
Kein Arbeitsunfall liegt dagegen beispielsweise vor, wenn die betriebliche Tätigkeit unterbrochen wird, um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorzunehmen, wie z.B. ein privates Telefonat, die Paketannahme an der Haustür oder die Zubereitung des Mittagessens.
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